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Satzung


Satzung 2019 (aktuell)

 

S a t z u n g
der
Vereinigung der Techniker im Straßenbau - VTS - e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Vereinigung wurde am 18. November 1971 gegründet und führt den Namen:
„Vereinigung der Techniker im Straßenbau - VTS - e.V.“
Ihr Sitz ist in Kaiserslautern. Sie wurde im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern einge-tragen.


§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, die für den Straßenbau tätigen Techniker zusammenzuschließen mit dem Ziel, die technische Fach- und Weiterbildung im Rahmen der notwendigen Anpassung an den technischen und allgemeinen Wandel, sowie die berufsständischen Bestrebungen zu fördern und den persönlichen Kontakt ihrer Mitglieder zu pflegen.


Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a. Vorträge, Seminare, Besichtigungen Exkursionen, Zusammenkünfte und Zusammenarbeit mit anderen „technischen Vereinigungen“
b. Zusammenarbeit mit den Technischen Fachschulen und Schulbehörden
c. die Unterstützung und Förderung der Studierenden an den Technikerschulen


Die Vereinigung ist unabhängig und unparteiisch gegenüber allen Einrichtungen, Organisationen und Personen.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung
Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

 

§ 6 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Auslagen von Funktionsträgern nach §12, §13 und §14 können auf schriftlichen Antrag erstattet werden.


§ 7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.


Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


7.1. Als ordentliche Mitglieder:

a. Mitglied kann werden, wer im Straßenbau oder auf verwandten Gebieten, als Techniker tätig ist.
b. Beschäftigte die im Straßenbau oder auf verwandten Gebieten „Technikeraufgaben“ erfüllen. (ein schriftlicher Nachweis ist erforderlich)


7.2 Als Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um das Wohl der Vereinigung besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können nur durch den einstimmig Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt werden. Ehrenmitglieder können auf Antrag vom Beitrag befreit werden.


7.3 Als vorläufige Mitglieder
Personen die sich in der Technikerausbildung befinden.


7.4 Fördernde Mitglieder
Personen und Institutionen die nicht unter Punkt 1. bis 3. Fallen
Mitglieder der Punkte 7.3 und 7.4 haben kein Stimmrecht und können somit nicht in den geschäfts-führenden Vorstand gewählt werden.


Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet endgültig, mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


8.1 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat,
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


8.2 Ausschluss
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.


Wichtige Gründe sind insbesondere:

a. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten
b. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins
endgültig.


Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung
bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


8.3 Durch Tod des Mitgliedes
Beim Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft am Todestag.


8.4 Vorläufiges Mitglied ohne Abschluss
Wenn „vorläufige Mitglieder“ gem. § 7.3, nach Beendigung der Technikerausbildung, die
Voraussetzung gem. § 7.1 nicht erfüllen.


8.5 Auflösung der juristischen Person
Durch Auflösung der juristischen Person endet automatisch die Mitgliedschaft in der Vereinigung.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen und bereits gezahlte
Mitgliedsbeiträge.


§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.


Die Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag bei der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Betrag ist im Voraus für ein Jahr zu entrichten.


Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist ein einmaliger Betrag von 10,00 Euro zu entrichten.
Personen gem. § 7.2 und § 7.3 sind beitragsfrei.

 

§ 10 Datenschutz


10.1 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines, werden im Verein unter Beachtung
der rechtlichen Vorschriften, insbesondre der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern von Funktionsträgern
digital gespeichert:


Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer,
E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.


10.2 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.


10.3 Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.


10.4 Im Zusammenhang satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene
Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner
Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien.


10.5 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen,
Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten,
Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen
Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.


Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen
Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung
eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der
betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist.


Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


10.6 Jedes Mitglied [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] hat im Rahmen
der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den
Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung,
Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.


10.7 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre
Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach
Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.


10.8 Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


10.9 Da weniger als 10 Personen mit der Datenverarbeitung im Verein beschäftigt sind ist zur
Überwachung der Datenschutzbestimmungen kein Datenschutzbeauftragter notwendig.

 

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe der Vereinigung sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


12.1 ordentliche Mitgliederversammlung
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zu bearbeiten:

  1. Jahresbericht über die Tätigkeit der Vereinigung
  2. Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Bericht der Rechnungsprüfer (Revisoren)
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes
  6. Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre) - durch Briefwahl
  7. Wahl der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre)
  8. Verschiedenes (Einbringen von Anträgen und deren Bearbeitung)


12.2 außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

a. auf schriftlichen Antrag von den Vorstandsmitgliedern (mit einfacher Stimmenmehrheit)
b. auf schriftlichen Antrag mit Angabe des Grundes von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

 

Ordentliche, sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich
und in der Regel mit einer Ladungsfrist von einen Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.


Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wenn es die Satzung und das Gesetz nicht anders bestimmt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vor-lage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer, sowie zwei Vorstandsmit-gliedern zu unterzeichnen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorsitzender)
  2. dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter)
  3. dem Vorstandsmitglied für Kassenführung und Vermögensverwaltung
  4. dem Schriftführer (Protokolle und Niederschriften)
  5. Vorstandsmitglied
  6. Vorstandsmitglied


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.


Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.


Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach den Be-schlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder entscheiden über das Vorgehen um die in § 2 der Satzung erklärten Ziele zu erreichen und zu festigen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 14 Kassenprüfung
Zur Überprüfung der Kassenführung und des Vermögens werden bei der Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, auf drei Jahre gewählt. Mind. zwei Kassenprüfer müssen Jährlich vor der Mitglie-derversammlung die Kasse prüfen.


Bei der Mitgliederversammlung muss mind. ein Kassenprüfer über das Prüfungsergebnis berichten und die Entlastung des Vorstandes beantragen.


Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Vertrauensleute
Die Vertrauensleute sind Bindeglied zwischen dem Vorstand, der Geschäftsstelle und den Mitglie-dern in den regionalen Dienststellen oder sonstigen Vertretungen. Sie werden durch den Vorstand und die Mitglieder in den regionalen Dienststellen oder sonstigen Vertretungen ernannt.


Folgende Aufgaben sind durch die Vertrauensleute wahrzunehmen.

a. Übermittlung von Wünschen und Anregungen der Mitglieder an den Vorstand.

b. Weiterleiten von Einladungen zu VTS Veranstaltungen und der Techniker-Info an die zuge-ordneten Mitglieder.

c. Mitgliederwerbung in den regionalen Dienststellen oder sonstigen Vertretungen.

d. Mitteilung von Anmeldungen, Adressänderungen oder Austritten an die Geschäftsstelle.

 

Die Vertrauensleute sind jährlich zu einer Sitzung mit dem Vorstand einzuladen.


Sie sollten möglichst an dieser Sitzung teilnehmen. (Für diese Sitzung besteht die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag, dass die Fahrtkosten durch den VTS erstattet werden.)


Bei Renteneintritt ist ein Nachfolger zu suchen und dem Vorstand mitzuteilen.


§ 16 Auflösung
Eine Auflösung der Vereinigung ist nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversamm-lung, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder möglich.


Bei einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vermögen der Vereinigung.


Der Verein: Vereinigung der Techniker im Straßenbau - VTS - e.V.
Sitz: Kaiserslautern
Diese Satzung wurde in das Vereinsregister Kaiserslautern mit der Nr.: 1342 eingetragen.

Kontakt

Vereinigung der Techniker

im Straßenbau - VTS - e.V.
Andreas Pichl

Weinstraße 36

55545 Bad Kreuznach-Planig

 

Tel.:      (0611) 76 53 832
E-mail:

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Das aktualisierte Jahresprogramm kann
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